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Steuern aktuell

25.02.2013

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich detailliert zu der Frage der Probezeit bei...

25.02.2013

Eine Rückstellung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein im Fall eines im Klagewege...

25.02.2013

Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort...

 

Tantieme Gesellschafter-Geschäftsführer

Mittwoch, den 17 August 2011

Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto.

Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen "seine" Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist.

Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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Betriebspraxis

19.06.2013
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25.02.2013

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