NICKEL
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich detailliert zu der Frage der Probezeit bei...
Eine Rückstellung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein im Fall eines im Klagewege...
Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort...
Mittwoch, den 17 August 2011
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden war, machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend. Sie war an der GmbH zu rd. 1/3, also wesentlich beteiligt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Verlustabzug ab, weil die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Dem Bundesfinanzhof ging dies zu weit. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage muss nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erbracht werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Indizien zu prüfen. Dazu gehörte u. a., dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüferbilanz übernommen hatte.
Hinweis: Unabhängig von dieser Entscheidung sollte bei Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen der Einzahlungsbeleg gesondert aufbewahrt werden.
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Bearbeitung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen sowie Vorbereitung von Jahresabschlüssen und...