So erreichen Sie uns

NICKEL
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

 

NICON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Alfredstraße 163

45131 Essen

Tel.: +49 201 437 09 60
Fax: +49 201 421 234
Mail: info@ni-con.de

Steuern aktuell

25.02.2013

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich detailliert zu der Frage der Probezeit bei...

25.02.2013

Eine Rückstellung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein im Fall eines im Klagewege...

25.02.2013

Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort...

 

Mindestanforderungen an Fahrtenbücher

Steuerrecht aktuell

Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem betrieblichen PKW gibt es zwei Varianten. Im Rahmen des Pauschalverfahrens versteuern Sie monatlich 1 Prozent vom Bruttolistenpreis, wenn Sie das Fahrzeug mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Sie können aber auch ein Fahrtenbuch führen und detailliert abrechnen. Bei dieser Methode gibt es aber häufig Streit mit dem Finanzamt. In neuen Urteilen (z. B. BFH VI R 33/10) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Mindestanforderungen zu erfüllen sind. Hierzu gehört die genaue Angabe des Fahrtziels mit Datum, Straße, Hausnummer und Name des besuchten Unternehmens oder Kunden. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen weiterhin in diesem und nicht in nachträglich erstellten Dokumenten enthalten sein. Auch müssen die handschriftlichen Eintragungen von Finanzbeamten lesbar sein.

Weiteres aus dem Steuerrecht

  • Elektronische Rechnungen: Seit Juli 2011 können Unternehmen für elektronische Rechnungen den Vorsteuerabzug auch ohne qualifizierte digitale Signatur geltend machen. Die elektronische Rechnung darf dann jedoch nicht mehr verändert werden. Das steht jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), wonach auf der Rechnung Kontierungsvermerke (z. B. Buchungsdatum, Kontonummer, Ablageort) notwendig sind. Dieses Problem kann nach Auffassung einiger Finanzbehörden etwa so gelöst werden, dass Kontierungsvermerke in einem gesonderten Datensatz festgehalten werden, an den dann der Datensatz der elektronischen Rechnung untrennbar angehängt wird. 
  • Pensionsrückstellungen: Nach den Grundsätzen der Überversorgung darf die für die Höhe der Pensionsrückstellungen maßgebliche betriebliche Pensionszusage zusammen mit etwaigen gesetzlichen Rentenansprüchen höchstens 75 Prozent der letzten Aktivbezüge des Pensionsberechtigten am Bilanzstichtag betragen. Diese Grenze kann dann überschritten werden, wenn z. B. in einer Familien-GmbH die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers in Krisenzeiten gesenkt und die Pensionszusage nicht verändert wird. In der Folge muss die Pensionsrückstellung unter Umständen zum Teil gewinnsteigernd aufgelöst werden, wenn die Gehaltsherabsetzung nicht nur vorübergehend ist.
  • Umsatzsteuervoranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch abgegeben werden. Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass dieser Grundsatz verfassungsgemäß ist (BFH v. 14.3.2012, Az: XI R 33/09). Unternehmer können sich von dieser Verpflichtung auf Antrag nur befreien, wenn die elektronische Übermittlung für sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die technischen Voraussetzungen nur mit großem Aufwand geschaffen werden können oder die individuellen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.
  • Umsatzsteuer bei nicht erbrachter Leistung: Unternehmen, die eine geschuldete Leistung tatsächlich nicht erbringen, die vereinbarte Vergütung aber vereinnahmen, bleiben nach einem Urteil des BFH umsatzsteuerpflichtig (AZ: V R 36/09). Wenn ein Fluggast etwa eine gebuchte Reise nicht antritt, nimmt er die vereinbarte Leistung nicht in Anspruch. Die Vertragsbedingungen sehen in der Regel keine Rückerstattung des gezahlten Entgelts vor. 
  • Vorsteuererstattung: Für gekaufte Gegenstände, die nicht für Ausgangsumsätze verwendet werden, darf seit dem 1.4.2012 keine Vorsteuererstattung mehr beantragt werden (BMF, Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 2 – S 7300/11/10002). Hierzu gehören z. B. Gegenstände, die für eine Verlosung im Rahmen eines Kundenevents gekauft wurden, und Kosten einer Betriebsversammlung, wenn sie mehr als 110 Euro pro Teilnehmer ausmachen.

Übersicht

 

Betriebspraxis

19.06.2013
Due Diligence
Sorgfältige Prüfung bei Fusionen und Übernahmen

Stellenangebote

25.02.2013

Bearbeitung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen sowie Vorbereitung von Jahresabschlüssen und...

 

NICKEL | Wirtschaftsprüfer, Steuerberater l Alfredstraße 163 l 45131 Essen

NICON GmbH | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft l Alfredstraße 163 l 45131 Essen