Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie nach § 355 Abs. 1 Abgabenordung (AO) einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Haben Sie die Frist unverschuldet überschritten (z. B. schwere Krankheit, Urlaub bis zu sechs Wochen), können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist beginnt dann für Sie von vorne zu laufen. Ihren Einspruch müssen Sie nach § 357 Abs. 1 AO immer schriftlich oder persönlich beim Finanzamt einreichen.
Klage beim Finanzgericht
Gegen die Ablehnung Ihres Einspruchs durch Ihr Finanzamt können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung schriftlich beim Finanzgericht klagen. In jedem Bundesland gibt es mindestens ein Finanzgericht. Nur Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Finanzgericht.
Ihre Klage muss eigenhändig unterschreiben sein und folgende Punkte enthalten: Kläger, Beklagten (Finanzamt), Klagebegehren sowie Bescheid und Einspruchsentscheidung Ihres Finanzamtes. Es gibt vier Klagearten:
- Anfechtungsklage: Sie fechten einen Verwaltungsakt.
- Verpflichtungsklage: Ein Verwaltungsakt soll erfolgen.
- Leistungsklage: Etwas anderes als ein Verwaltungsakt soll erfolgen.
- Feststellungsklage: Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes soll festgestellt werden.
Sie müssen die Klageart aber nicht ausdrücklich erwähnen. Das Finanzgericht nimmt die Einordnung selbst vor und prüft, ob alle Formalitäten erfüllt sind und ob Ihr Klagebegehren berechtigt ist. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Gleichzeitig wird Ihr Finanzamt informiert und aufgefordert, zur Klage Stellung zu nehmen und Ihre Steuerakten weiterzuleiten. Sie können Ihre Klage jederzeit – auch teilweise – zurücknehmen. Beide Parteien werden vom Finanzgericht zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
Sind Sie mit dem Urteil des Finanzgerichtes nicht einverstanden, haben Sie noch die Möglichkeit der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH).
