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Steuern aktuell

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25.02.2013

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Inventur

Gesetzliche Grundlagen

Die Paragraphen 240 HGB sowie 140 und 141 des AO verpflichten jeden Kaufmann am Ende des Geschäftsjahres zur Durchführung einer Inventur. Ihr Ergebnis ist das Inventar, eine Bestandsliste mit allen Vermögensteilen des Unternehmens. Art und Menge der Gegenstände müssen grundsätzlich exakt durch Zählen, Wiegen oder Messen aller Gegenstände bestimmt werden. Aber auch Stichproben sind zulässig, wenn der Aussagewert einer Vollaufnahme statistisch gleichkommt.

Inventurverfahren

  • Stichtagsinventur: Grundsätzlich muss die Inventur zum Bilanzstichtag durchgeführt werden. Da dies in der Regel unmöglich ist, sieht der Gesetzgeber eine Spanne von 10 Tagen vor und nach dem Stichtag vor. Die Bestandsveränderungen seit bzw. bis zum Bilanzstichtag müssen dabei anhand von Belegen und Aufzeichnungen berücksichtigt werden.
  • Verlegte Inventur: Der § 241 (3) des HGB ermöglicht Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, die jährliche körperliche Bestandsaufnahme ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder in den zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Der am Aufnahmetag ermittelte Bestand wird nur wert- und nicht mengenmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben.
  • Permanente Inventur: Das Inventar eines Unternehmens zum Ende eines Geschäftsjahres kann auch ganz oder teilweise durch eine permanente Inventur ermittelt werden. Voraussetzung für eine permanente Inventur ist aber das Führen eines Lagerbuches bzw. von Lagerkarteien, in denen alle Bestände sowie die Zu- und Abgänge nach Tag, Art und Menge aufgeführt werden. Einmal im Jahr muss allerdings durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob der in den Lagerbüchern verzeichnete Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Inventurhandlungen können über das ganze Jahr verteilt stattfinden, z. B. wenn durch niedrige Bestände der Aufwand am geringsten ist.
  • Stichprobeninventur: Eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen mit großem Lagerbestand stellt die handelsrechtlich zulässige Stichprobeninventur dar. Die betrieblichen Voraussetzungen dafür sind ein Lager mit ausreichend großem Bestand - ab etwa 1.000 Positionen - und eine zuverlässige, EDV-gestützte Lagerbuchführung. Nur die hochwertigen Positionen werden körperlich gezählt, vom Restbestand werden nach dem Zufallsprinzip Stichproben gezählt. Die Abweichungen zwischen Buch- und Zählwerten müssen innerhalb der zulässigen Grenzen liegen. Der Inventuraufwand verringert sich so auf 5% bis 10% im Vergleich zur Vollinventur.

Achten Sie bei der Auswahl einer unterstützenden Inventur-Software darauf, dass das Programm Ihrem Unternehmen so viel Arbeit wie möglich abnimmt, aber gleichzeitig leicht zu beherrschen und weitgehend immun gegen Fehlbedienungen ist. Der Anbieter sollte Ihnen einen ganzheitlichen Service in technischer und fachlicher Hinsicht bieten, wozu auch eine betriebswirtschaftliche Kompetenz zur Unterstützung bei der erfolgreichen Einführung und Durchführung einer Inventur gehört. Prüfen Sie vor der Entscheidung für einen Anbieter dessen Referenzen.

Übersicht

 

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